Beispiel aus der Praxis: Neue Klimaanlagen werden im Kanton Freiburg mit erneuerbarer Energie betrieben
Im Kanton Freiburg muss seit dem 1. Januar 2015 der Stromverbrauch von Komfort-Klimaanlagen durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Anforderung wurde im Rahmen der Umsetzung der 2009 festgelegten kantonalen Energiestrategie vorgeschlagen und vom Freiburger Grossen Rat einstimmig angenommen.
Konkret bedeutet die gesetzliche Regelung, dass beim Einbau einer neuen oder sanierten Klimaanlage auf dem entsprechenden Gebäude auch eine Photovoltaik-Anlage vorhanden sein muss. Die Spitzenleistung der Solaranlage muss mindestes der elektrischen Leistung der Kälteerzeugung entsprechen. «Passive» Kühllösungen, die auf der Nutzung von Erdwärme, Seewasser oder Grundwasser basieren, können die gesetzliche Anforderung auch ohne die Installation von Photovoltaik-Anlagen erfüllen.
In bestimmten Situationen, zum Beispiel, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht, die Dachfläche für eine Solaranlage zu klein ist oder der Nutzer nicht Eigentümer des Gebäudes ist, kann eine gleichwertige Photovoltaik-Anlage auf dem Kantonsgebiet umgesetzt werden. Der Kanton Freiburg arbeitet aus diesem Grund mit den Stromversorgungsunternehmen zusammen. Diese bieten über einen Ad-hoc-Vertrag Lösungen an.