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Energiehub-Modul Stromerzeugung

Zielsetzung

Neue und bestehende Gebäude versorgen sich zu einem angemessenen Anteil mit vor Ort produzierter, erneuerbarer Elektrizität. Dieser berücksichtigt den Bedarf für die Wärmeerzeugung und die Elektromobilität.

Ausgangslage

Der Gebäudepark weist ein hohes, bisher noch ungenutztes Potenzial für die Solarstromproduktion auf Dächern und Fassaden auf. Insbesondere bei Bestandesbauten ist das Potenzial bei weitem nicht ausgeschöpft. Um die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen, ist es nötig, dass neben Neubauten auch bestehende Gebäude mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden.

Mögliche Massnahmen

Die häufigste Art der Stromerzeugung bei Gebäuden erfolgt mit Photovoltaik-Anlagen. Es empfiehlt sich, alle geeigneten Gebäudehüllenflächen mit Solaranlagen zu bestücken und die Anlagen und Geräte des Gebäudes damit zu betreiben. Überschüssiger Strom wird ins Netz eingespeist oder für eine spätere Nutzung gespeichert. Damit Anlagen, die mehr Strom produzieren, als die Gebäude selbst verbrauchen, wirtschaftlich sind, braucht es entsprechende Anreize.

Beispiel aus der Praxis: Anforderungen für Photovoltaik- und Solarthermie-Eigenproduktion im Kanton Neuenburg

Das geltende Energiegesetz ist im Kanton Neuenburg seit Mai 2021 in Kraft. Der Kanton hat sich bei der Regelung zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten auf die MukEn, Teil E, gestützt und passte sie an die technische Entwicklung und die gesetzlichen Besonderheiten des Kantons an.

In Neuenburg muss bereits seit dem Jahr 2013 mindestens die Hälfte des Warmwasserbedarfs eines Gebäudes mithilfe einer thermischen Solaranlage erzeugt werden. Mit der Revision 2021 wurde die Anforderung um eine Pflicht zur Eigenstromerzeugung ergänzt. In den allermeisten Fällen wählen die Bauherren eine Wärmepumpe, um ihre Gebäude zu heizen. Um diese zu betreiben, wird mehr Strom benötigt. Deshalb entschied sich der Kanton Neuenburg, eine höhere Anforderung an die Photovoltaikanlage als die 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche vorzusehen, die in den MuKEn enthalten sind: 15 Watt, beziehungsweise 20 Watt, wenn das Warmwasser ebenfalls mit der Wärmepumpe erzeugt wird. Der Kanton Neuenburg hat damit eine fortschrittliche Regelung getroffen, die in der Praxis sehr gut funktioniert.

Gesetzliche Grundlagen

Folgende gesetzliche Grundlagen sind in den Kantonen in Kraft:

Stand der Umsetzung in Kantonen

Teil E: Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Gesetzgebung: Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Teil K: Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Gesetzgebung: Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Gesetzliche Grundlagen

Folgende gesetzliche Grundlagen sind in den Kantonen in Kraft:

Stand der Umsetzung in Kantonen

Teil E: Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Gesetzgebung: Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Teil K: Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Gesetzgebung: Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Fragen zur Umsetzung beantwortet Ihnen gerne Ihre kantonale Energiefachstelle.

Hier geht’s zu den geltenden Vorgaben zum Bereich Eigenstromerzeugung im Detail.