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Energiehub-Modul Warmwasser

Zielsetzung

Neue Gebäude versorgen sich vollständig mit erneuerbarer Wärme. In bestehende Gebäude werden nur noch erneuerbare Wärmeerzeuger eingebaut. Spätestens ab 2050 werden alle Gebäude CO2-frei betrieben. Bestehende Elektroboiler in Wohnbauten, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, müssen innert nützlicher Frist ersetzt werden.

Ausgangslage

Bei Elektro-Wassererwärmern («Elektroboiler») wird, wie bei Elektroheizungen, Strom direkt in Wärme umgewandelt. Dies ist kein effizienter Energieeinsatz. Dennoch werden rund 4 Prozent des aktuellen schweizerischen Stromkonsums für die Elektro-Wassererwärmung verwendet.

Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektroboilers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit demselben Wärmeerzeuger wie für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird. Ist dies nicht möglich, muss das Wasser zu mindestens 50 Prozent mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt werden.

Mögliche Massnahmen

Beim Ersatz des Heizsystems auf ein erneuerbares System empfiehlt es sich, auch direkt die Warmwasseraufbereitung zu erneuern. Damit kann sichergestellt werden, dass sowohl die Raumwärme wie auch das Warmwasser mit demselben Wärmeerzeuger aufgeheizt werden.

Beispiel aus der Praxis: Mindestens 50 Prozent erneuerbar aufgeheiztes Wasser im Kanton Basel-Stadt

Schon seit dem Jahr 2010 muss im Kanton Basel-Stadt beim Ersatz des zentralen Warmwassererwärmers ein System gewählt werden, mit dem mindestens 50 Prozent des Warmwassers mit erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Regelung wurde für Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitäler, Sportbauten und Hallenbäder eingeführt. Gleichzeitig gewährte der Kanton Basel-Stadt grosszügige Förderbeiträge. Diese Gesetzesrevision war politisch breit abgestützt, und weil diese Regelungen weit über die damals gültigen Mustervorschriften hinausging, galt die Einführung und Umsetzung lange als Pionierleistung der Energiepolitik.

Die «50%-Erneuerbar-Regel» hat seit der Revision des kantonalen Energiegesetzes im Jahr 2017 an Bedeutung verloren. Seit 2017 ist beim Ersatz des Wärmeerzeugers der Einbau eines erneuerbaren Heizsystems die Regel. In den meisten Fällen übernimmt die neue, erneuerbar betriebene Heizung auch die Warmwasserproduktion. Damit werden die Heizwärme und das Warmwasser zu 100 Prozent mit erneuerbarer Energie produziert. Die 50%-Erneuerbar-Regel greift nur noch dort, wo der Umstieg auf ein erneuerbares Heizsystem nicht oder noch nicht möglich ist.

Die Erfahrung mit anspruchsvollen energietechnischen Vorgaben in Basel zeigt, dass der Informationsbedarf in den ersten ein bis zwei Jahren gross ist, dann aber kontinuierlich abnimmt, bis die neuen Regeln zum Normalfall geworden sind. Ein zentraler Erfolgsfaktor ist ein früher und aktiver Einbezug der umsetzenden Branche. Deren Fachleute übernehmen eine wichtige Beraterfunktion gegenüber der Bauherrschaft. Deshalb zahlt es sich aus, ihnen Beratungsinstrumente an die Hand zu geben. Ein weiterer Erfolgsbaustein war zudem die gute Balance zwischen ambitionierten gesetzlichen Regelungen und dem Fördermittelangebot. Auch hier war es wichtig, die Informationen darüber einfach zugänglich und leicht verständlich zur Verfügung zu stellen.

Gesetzliche Grundlagen

Folgende gesetzliche Grundlagen sind in den Kantonen aktuell in Kraft:

Stand der Umsetzung in Kantonen

Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Art. 1.16)

Gesetzgebung: Wassererwärmer

Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Art. 1.18)

Gesetzgebung: Wärmeverteilung

Teil D: Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten

Teil F: Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz

Gesetzgebung: Wärmebedarf von Neubauten

Teil I: Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer

Gesetzgebung: Elektro-Wassererwärmer

Teil J: Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

Modul 2: Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden

Gesetzgebung: Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Gesetzliche Grundlagen

Folgende gesetzliche Grundlagen sind in den Kantonen aktuell in Kraft:

Stand der Umsetzung in Kantonen

Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Art. 1.16)

Gesetzgebung: Wassererwärmer

Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Art. 1.18)

Gesetzgebung: Wärmeverteilung

Teil D: Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten

Teil F: Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz

Gesetzgebung: Wärmebedarf von Neubauten

Teil I: Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer

Gesetzgebung: Elektro-Wassererwärmer

Teil J: Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

Modul 2: Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden

Gesetzgebung: Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung