(Im Sinne einer Empfehlung; G = Gesetzesbestimmung; V = Verordnungsbestimmung)
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Geltungsbereich und Zweck (G)
Art. 1.2 Ausnahmen (G)
Art. 1.3 Anwendungsbereich der Anforderungen (V)
Art. 1.4 Begriffe (V)
Art. 1.5 Stand der Technik (V)
Teil B: Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 1.6 Grundsatz / Anforderung (G)
Art. 1.7 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz (V)
Art. 1.8 Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz (V)
Art. 1.9 Befreiung / Erleichterungen (V)
Art. 1.10 Kühlräume (V)
Art. 1.11 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen (V)
Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
Art. 1.12 Grundsatz / Anforderung (G)
Art. 1.13 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (G)
Art. 1.14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (V)
Art. 1.15 Wärmeerzeugung (V)
Art. 1.16 Wassererwärmer (V)
Art. 1.17 Wärmeverteilung und –abgabe (V)
Art. 1.18 Abwärmenutzung (V)
Art. 1.19 Lüftungstechnische Anlagen (V)
Art. 1.20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (V)
Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten (V)
Teil D: Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten
Art. 1.22 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten (G)
Art. 1.23 Anforderung Neubau (V)
Art. 1.24 Berechnungsregeln (V)
Art. 1.25 Nachweis mittels Standardlösungskombination (V)
Teil E: Eigenstromerzeugung bei Neubauten
Art. 1.26 Anforderung Eigenstromerzeugung (G)
Art. 1.27 Berechnungsgrundlage Eigenstromproduktion bei Neubauten (V)
Art. 1.28 Ersatzabgabe (V)
Teil F: Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
Art. 1.29 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz (G)
Art. 1.30 Vollzug (V)
Art. 1.31 Standardlösungen (V)
Teil G: Elektrische Energie (SIA 387/4)
Art. 1.32 Grundsatz (G)
Art. 1.33 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung (V)
Art. 1.34 (entfällt) (V)
Teil H: Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen
Art. 1.35 Sanierungspflicht Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem (G)
Art. 1.36 Befreiungen (V)
Teil I: Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer
Art. 1.37 Sanierungspflicht zentraler Elektro-Wassererwärmer (G)
Teil J: Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
Art. 1.38 Ausrüstungspflicht bei Neubauten (G)
Art. 1.39 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen (G)
Art. 1.40 Abrechnung (V)
Art. 1.41 Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen (V)
Art. 1.42 Wärmedämmung bei Flächenheizung (V)
Teil K: Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Art. 1.43 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (G)
Teil L: Grossverbraucher
Art. 1.44 Grossverbraucher (G)
Art. 1.45 Zumutbare Massnahmen (V)
Art. 1.46 Vereinbarungen, Gruppen (V)
Teil M: Vorbildfunktion öffentliche Hand
Art. 1.47 Grundsatz Vorbild öffentliche Hand (G)
Teil N: Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
Art. 1.48 Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) (G)
Teil O: Förderung
Art. 1.49 Förderung (G)
Teil P: GEAK Plus-Pflicht für Förderbeiträge
Art. 1.50 GEAK Plus-Pflicht bei Förderung von Massnahmen an der Gebäudehülle (G)
Art. 1.51 GEAK Plus-Pflicht bei Förderung von Massnahmen an der Gebäudehülle (V)
Teil Q: Vollzug / Gebühren / Strafbestimmungen
Art. 1.52 Projektnachweis (V)
Art. 1.53 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private (G)
Art. 1.54 Gebühren (G)
Art. 1.55 Ausführungsbestimmungen (G)
Art. 1.56 Strafbestimmungen (G)
Teil R: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 1.57 Übergangsbestimmungen (G)
Art. 1.58 Änderung von Erlassen (G)
Art. 1.59 Aufhebung bisherigen Rechts (G)
Art. 1.60 Inkrafttreten (G)
Modul 2: Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden
Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden
Art. 2.1 Ausrüstungspflicht (G)
Art. 2.2 Ersatz / Befreiung (V)
Modul 3: Heizungen im Freien und Freiluftbäder
Art. 3.1 Heizungen im Freien (G)
Art. 3.2 Beheizte Freiluftbäder (G)
Art. 3.3 Beheizte Freiluftbäder (V)
Modul 4: Ferienhäuser und Ferienwohnungen
Art. 4.1 Grundsatz / Anforderung (G)
Art. 4.2 Ferienhäuser und Ferienwohnungen (V)
Modul 5: Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation bei Neubauten
Art. 5.1 Grundsatz Gebäudeautomation (G)
Art. 5.2 Pflicht / betroffene Gebäude (V)
Modul 6: Sanierungspflicht dezentrale Elektroheizungen
Art. 6.1 Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen (G)
Art. 6.2 Befreiungen (V)
Modul 7: Ausführungsbestätigung
Art. 7.1 Ausführungsbestätigung (G)
Modul 8: Betriebsoptimierung
Art. 8.1 Grundsatz Betriebsoptimierung (G)
Art. 8.2 Pflicht / betroffene Gebäude (V)
Art. 8.3 Betriebsoptimierung (V)
Art. 8.4 Periodische Betriebsoptimierungen (V)
Art. 8.5 Vollzugsbestimmungen (V)
Modul 9: GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten
Art. 9.1 GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten (G)
MuKEn 2014 Stand 9.1.2015 rev. 20.4.2018 Seite 5 von 98
Modul 10: Energieplanung
Art. 10.1 Kantonale Energieplanung (G)
Art. 10.2 Inhalt (G)
Art. 10.3 Kurz- und mittelfristige Planung (V)
Art. 10.4 Energieplanung der Gemeinden (G)
Modul 11: Wärmedämmung / Ausnützung
Art. 11.1 Wärmedämmung / Ausnützung (G)
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
Art. 89 Energiepolitik
Eidgenössisches Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730.0)
Art. 45 Gebäude
Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen
Art. 52 Globalbeiträge
Eidgenössische Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01)
Art. 50 Gebäude
Art. 51 Unternehmen
Das Basismodul enthält die minimalen Anforderungen, welche beheizte oder gekühlte Bauten erfüllen müssen. Diese betreffen die Anforderungen:
Weiter finden sich auch Bestimmungen über:
Basismodul = Erfüllung der bundesrechtlichen Anforderungen
-> Mit der Übernahme der Teile B – P des Basismoduls erfüllen die Kantone die bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 45 Abs. 2 bis 4 sowie Art. 52 EnG und gleichzeitig werden die «Energiepolitischen Leitlinien» der EnDK umgesetzt. Diese Teile des Basismoduls sind von den Kantonen materiell unverändert zu übernehmen, die weiteren Teile sind sinngemäss zu übernehmen.
Achtung, wichtiger Hinweis zu den Teilen A, Q und R:
-> Mit der Übernahme des Basismoduls verfügt ein Kanton noch über kein vollständiges kantonales Energiegesetz. Ein solches bedarf vielmehr noch zusätzlicher Bestimmungen, insbesondere energiepolitischer, verfahrensrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Natur. Die Legiferierung dieser Bestimmungen muss aus politischen Gründen sowie aufgrund der Unterschiede im Verfahrens- und Verwaltungsstrafrecht der einzelnen Kantone jedem Kanton selbst überlassen bleiben. Im Sinne eines beispielhaften und nicht abschliessenden Kataloges sei hier an folgende Bestimmungen erinnert:
«Worum geht es?»
Im Rahmen der Allgemeinen Bestimmungen werden Zweck und Geltungsbereich von Gesetz und Verordnung beschrieben. Weiter haben hier Bestimmungen über generelle Ausnahmen, Begriffsbestimmungen und z.B. Definition des Begriffes «Stand der Technik» ihren Platz.
Grundlagen
Art. 89 Abs. 1 und 4 BV; Art. 45 Abs. 1 bis 3 EnG.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist an die kantonalen Verhältnisse und Gepflogenheiten anzupassen. Es soll darauf geachtet werden, dass keine materiellen Differenzen zur MuKEn entstehen.
Art. 1.1 Geltungsbereich und Zweck (G)
¹ Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf dem Gebiete seiner Energiepolitik.
² Es schafft günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
³ Es vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Energie, soweit die Kantone dafür zuständig sind.
Art. 1.2 Ausnahmen (G)
¹ Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegende private Interessen verletzt werden.
² Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.
³ Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
⁴ Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der zuständigen Behörde zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik etc.) verlangt werden.
Art. 1.3 Anwendungsbereich der Anforderungen (V)
¹ Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:
² Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
³ Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 lit. b-d reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.
Art. 1.4 Begriffe (V)
¹ Die Begriffsdefinitionen von Ziff. 1 («Verständigung») der SIA Norm 380/1 (Ausgabe 2016) gelten, soweit sie in der vorliegenden Verordnung vorkommen, analog.
² Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
Art. 1.5 Stand der Technik (V)
Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der EnDK/EnFK.
«Worum geht es?»
Gemäss Art. 45 Abs. 2 EnG erlassen die Kantone Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Das Rechenverfahren für den Heizwärmebedarf ist dasjenige der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2016. Das Niveau der Grenzwerte entspricht etwa dem Niveau der MINERGIE-Anforderungen an die Gebäudehülle (Stand 2009).
Ausgangslage
Gemäss Art. 45 Abs. 2 EnG haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden zu erlassen. Die Bestimmungen erfüllen die Vorgaben des eidg. Energiegesetzes.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Die Vorschriften entsprechen dem Stand der Technik. Der Vollzug im Rahmen des Baubewilligungs- und -realisierungsverfahrens ist seit Jahren etabliert.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Der Grundsatzartikel, in den meisten Kantonen auf Stufe Gesetz (vgl. Art. 1.6), kann für mehrere Module oder Teilmodule gelten. Der Vollständigkeit halber wird er mehrfach (das heisst, jeweils beim entsprechenden Teilmodul oder Modul) aufgeführt.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 2 und 3 EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.6 Grundsatz / Anforderung (G)
¹ Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.
² Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist.
³ Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen nicht entsprechen, an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.
Art. 1.7 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz (V)
¹ Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2-4.
² Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
³ Beim Systemnachweis sind für ……… die Daten der Klimastation ………… oder für ……… die Daten der Klimastation ………. zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert QH,li für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 °C. Er wird um 6 % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C.
⁴ Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
Variante für Absätze 2 und 3 (dadurch entfallen die Anhänge 1 bis 3):
² Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
³ Beim Systemnachweis sind für ……… die Daten der Klimastation ………… oder für ……… die Daten der Klimastation ………. zu verwenden. Für die Korrektur der Grenzwerte gelten die Ziffern 2.2.2.5, 2.2.3.8 und 2.3.9 der Norm SIA 380/1. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C.
Art. 1.8 Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz (V)
¹ Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
² Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
³ Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Art. 1.9 Befreiung / Erleichterungen (V)
¹ Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.7 sind möglich bei:
² Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.7 sind befreit:
³ Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.8 sind befreit:
Art. 1.10 Kühlräume (V)
¹ Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
² Für Kühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m2·K) einhalten.
Art. 1.11 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen (V)
¹ Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Gewächshäuser».
² Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Traglufthallen».
Anhang 1
Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen (Art. 1.7 Abs. 2)
Anhang 2
Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2)
Anhang 3
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2)
«Worum geht es?»
Gemäss Art. 45 Abs. 2 EnG erlassen die Kantone Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Gebäudetechnische Anlagen sind gemäss dem aktuellen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und bei Erneuerung anzupassen.
Ausgangslage
Die Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen stützen sich auf die Lüftungsnorm SIA 382/1 resp. für die Heizungsanlagen auf die Heizungsnorm SIA 384/1 ab. Mit Art. 45 Abs. 3 lit. b. EnG werden die Kantone aufgefordert, Vorschriften über Neuinstallation und Ersatz von Elektroheizungen zu erlassen.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Die Vorschriften entsprechen dem Stand der Technik. Der Vollzug im Rahmen des Baubewilligungs- und -realisierungsverfahrens ist seit Jahren etabliert.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen weitgehend den früheren Regelungen der MuKEn.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 2 EnG.
Art. 45 Abs. 3 lit. b EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.12 Grundsatz / Anforderung (G)
¹ Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird. Soweit möglich sind Abwärme und erneuerbare Energien zu nutzen.
² Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind gebäudetechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert oder umgebaut werden.
Art. 1.13 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (G)
¹ Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist grundsätzlich nicht zulässig.
² Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
³ Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.
⁴ Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
⁵ Die Verordnung regelt Befreiungen.
Art. 1.14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (V)
¹ Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
² Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
³ Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 % des Leistungsbedarfs zulässig.
⁴ Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für:
Art. 1.15 Wärmeerzeugung (V)
¹ Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
² Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 1.16 Wassererwärmer (V)
¹ Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
² Der Neueinbau oder Ersatz einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser
Art. 1.17 Wärmeverteilung und -abgabe (V)
¹ Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
² Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
³ In begründeten Fällen, wie bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
⁴ Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.
⁵ Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
⁶ In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Art. 1.18 Abwärmenutzung (V)
Abwärme, die im Gebäude anfällt, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 1.19 Lüftungstechnische Anlagen (V)
¹ Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem Stand der Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Energieeffizienzverordnung gilt.
² Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1’000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
³ Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
⁴ Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:
⁵ Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
Art. 1.20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (V)
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1:2014 Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten (V)
¹ Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder
Anhang 4
Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 1.17 Abs. 2)
Anhang 5
Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen (Art. 1.17 Abs. 4)
«Worum geht es?»
Die Einhaltung der Anforderungen der Teile B und C führt zu einem geringeren Energiebedarf für den Betrieb der Gebäude. Schon Mitte der 1990er Jahre zeigte sich, dass eine weitergehende Begrenzung nicht mehr allein mittels Anforderungen an die Gebäudehülle und die Gebäudetechnik erreicht werden kann. Mit dem Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien wurde eine Zielvorgabe gesetzt, die den Bauherrschaften selber die Wahl der Lösung zuliess. Zudem konnten damit auch Lösungen mit Einsatz erneuerbarer Energieformen entwickelt werden. Seither ist beispielsweise die typische Heizung in einem Einfamilienhaus nicht mehr eine Ölheizung sondern eine Wärmepumpe. Dieses Teilmodul stellt nun die konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Höchstanteils dar. Das Niveau der Anforderungen liegt knapp unter oder etwa auf Höhe des heutigen Standards Minergie.
Ausgangslage
Mit Art. 45 Abs. 3 lit. a. EnG werden die Kantone aufgefordert, Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zu erlassen.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Die Vorschriften sind eine Fortschreibung der bisherigen Entwicklung. Der Vollzug im Rahmen des Baubewilligungs- und -realisierungsverfahrens ist seit Jahren etabliert. Die grosse Verbreitung der Standards Minergie und Minergie-P zeigt, dass diese Bauten unter wirtschaftlichen Bedingungen realisiert werden können.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Die vorgeschlagenen Bestimmungen bauen auf den früheren Regelungen der MuKEn auf. Allerdings mussten die Standardlösungen an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 3 lit. a EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.22 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten (G)
¹ Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegt.
² Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.
Art. 1.23 Anforderung Neubau (V)
¹ Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
² Bei den Kat. VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kat. VI, XI und XII sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kat. XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
³ Die Höhenkorrektur für die Klimastation ……… beträgt ……… kWh/m2.
⁴ Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
⁵ Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m2 beträgt.
⁶ Bei Räumen mit Raumhöhen über 3m in Gebäuden der Kategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3m angewendet werden.
Art. 1.24 Berechnungsregeln (V)
¹ Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und Warmwasser QW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.
² In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
³ Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus WKK-Anlagen.
⁴ Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
Art. 1.25 Nachweis mittels Standardlösungskombination (V)
¹ Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anforderung gemäss Art. 1.23 als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:
Randbedingungen:
² Die Anforderung gemäss Art. 1.23 gilt als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
«Worum geht es?»
Jedes Gebäude soll einen Anteil des Stromverbrauchs durch eine Eigenproduktion im, auf oder am Gebäude decken.
Ausgangslage
In neuen, sehr gut wärmegedämmten Bauten kann der Strombedarf für Haushaltzwecke grösser sein als der Strombedarf für den Antrieb einer Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser. Technisch stehen heute Möglichkeiten zur Verfügung, im, auf oder am Gebäude selber Strom zu erzeugen. Deshalb ist es angezeigt, bei neuen Bauten eine entsprechende Forderung zu stellen.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Welche Art der Stromerzeugung eingesetzt wird, ist freigestellt. Die selber zu produzierende Elektrizitätsmenge wird auf Basis der Energiebezugsfläche berechnet. In der Regel dürften Photovoltaikanlagen (PV) eingesetzt werden. Wird keine Anlage zur Eigenstromerzeugung realisiert, so ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Der Kanton oder die Gemeinde regeln die Details.
Die Integration von PV-Anlagen in Fassaden ist zulässig. Bei vielgeschossigen Bauten muss entweder die Fassadenintegration oder die Ersatzabgabe in die Überlegungen einbezogen werden.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Mit der Obergrenze in Art. 1.27 wird nie eine Anlage grösser 30 kW verlangt (grössere Anlagen dürfen jedoch gebaut werden). Damit wird berücksichtigt, dass bei grossen kompakten Bauten weniger Dachfläche zur Verfügung steht. Zudem ist bei Anlagen ab 30 kW eine aufwändige Lastgangmessung vorgeschrieben. Für Anlagen bis 30 kW ist bei der KEV eine Einmalvergütung möglich und die Daten der Anlagenhalter werden nur anonymisiert weitergegeben.
Für die Ersatzabgabe (vgl. Art. 1.28) wird eine Grössenordnung von Fr. 1000 pro nicht realisiertem kW Leistung empfohlen. Die Details für die Ersatzabgabe sind im kantonalen Recht festzulegen. Damit kann auch auf die kantonal unterschiedlichen Voraussetzungen Rücksicht genommen werden.
Grundlage:
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.26 Anforderung Eigenstromerzeugung (G)
¹ Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.
² Die Verordnung regelt die Art und Umfang sowie die Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selber zu erzeugende Elektrizität.
Art. 1.27 Berechnungsgrundlage Eigenstromproduktion bei Neubauten (V)
¹ Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 W pro m2 EBF betragen, wobei nie 30 kW oder mehr verlangt werden.
² Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m2 beträgt.
³ Elektrizität aus WKK-Anlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss Art. 1.23) eingerechnet wird.
Art. 1.28 Ersatzabgabe (V)
Die Höhe der Ersatzabgabe und deren weiteren Modalitäten legt der Kanton fest.
«Worum geht es?»
Beim Ersatz eines mit Heizöl oder Gas betriebenen Heizkessels in Wohnbauten ist die Gelegenheit zu nutzen, künftig einen Teil der Wärme aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen. Die Kantone BL und BS vollziehen ohne grosse Probleme seit mehreren Jahren die Pflicht, bei einem Ersatz der Wassererwärmung einen Anteil mit erneuerbaren Energien zu decken. Die naheliegendste und häufigste Lösung dazu ist eine thermische Solaranlage. Die Wassererwärmung ist sehr häufig mit der Heizung verknüpft, daher ist im Vollzug nicht mit grösseren Problemen zu rechnen. Vielmehr bestehen für die Bauherrschaft mehr Handlungsoptionen, wenn die erneuerbare Energie entweder bei der Heizung oder dem Warmwasser eingesetzt werden kann.
Ausgangslage
In der Schweiz sind in Wohnbauten etwa 1,1 Mio. Heizkessel für fossile Brennstoffe installiert, davon rund ¾ Heizöl und ¼ Erdgas. Dabei werden für Raumwärme rund 31 TWh und für Warmwasser rund 5,4 TWh eingesetzt (Prognos 2012). Rund 50‘000 neue Wärmeerzeuger werden gemäss Branchenangaben im Jahr verkauft, etwa 40‘000 davon für den Ersatz alter Heizkessel. Die übliche Lebensdauer eines Wärmeerzeugers beträgt 20 Jahre3. Im Rahmen des Ersatzes erfolgt die hier verlangte Umstellung. Sie bewirkt, dass künftig ein Teil der Wärme mit erneuerbaren Energien bereitgestellt wird. Für die Bauherrschaft bedeutet dies zwar einen Mehraufwand, dieser erfolgt aber im Rahmen einer sowieso nötigen Massnahme (nämlich der Heizungssanierung). Durch die Zusammenfassung in einem Projekt kann die Bauzeit und damit die Störung für die Bewohnerschaft verringert und die Akzeptanz dieser Massnahme verbessert werden.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Jedes Jahr werden rund 4% der mit Heizöl oder Gas betriebenen Wärmeerzeuger ersetzt. Diese Massnahme führt dazu, dass nach 25 Jahren bei praktisch allen Wärmeerzeugungsanlagen ein nennenswerter Anteil der Wärme erneuerbar erzeugt oder durch Effizienzmassnahmen eingespart wird. Ausgehend vom heutigen Heizöl- und Gasverbrauch und der Massnahme mit dem geringsten Zusatzaufwand (Standardlösung 1 «Heizkesselersatz plus Solaranlage für das Warmwasser») gegenüber einem 1:1-Heizkesselaustausch ist über die Wirkungsdauer der Massnahme mit einem Minderverbrauch von 3,6 TWh zu rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass in vielen Fällen andere Massnahmen als «Heizkesselersatz plus Solaranlage» zum Zug kommen und die erzielte Verminderung des Einsatzes von fossilen Brennstoffen deutlich höher ausfällt. Mit dieser Vorschrift wird auch eine beachtliche Reduktion des schweiz. CO2-Ausstosses bewirkt.
Der Vollzug kann in die bestehenden Abläufe beim Wärmeerzeugerersatz (Lufthygiene, Brandschutz, Gewässerschutz) integriert werden. Mit den Standardlösungen besteht für jede Anlage eine Auswahl von Massnahmen offen. Eine in Auftrag gegebene Studie an 82 Wohnbauten ergab, dass bei 79 dieser Objekte vier oder mehr Standardlösungen umsetzbar wären; bei einem sind es drei und bei zwei weiteren Objekten «nur» noch zwei Standardlösungen. Diese Standardisierung garantiert zudem, dass ein Ersatz von unvorhersehbar ausgefallenen Heizkesseln auch während der Heizsaison problemlos möglich ist, das heisst rasch geplant und entschieden werden kann.
Grundlagen:
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.29 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz (G)
¹ Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2a.
² Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Befreiungen.
Art. 1.30 Vollzug (V)
¹ Der Ersatz eines Wärmeerzeugers nach Art. 1.29 ist [bewilligungs- / meldepflichtig].
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass:
³ Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
⁴ Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil 150 m2 Energiebezugsfläche (EBF) nicht überschreitet.
⁵ Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der zuständigen Behörde aufzuzeigen, dass keine der 11 Standardlösungen realisiert werden kann.
Art. 1.31 Standardlösungen (V)
Die Anforderung gemäss Art. 1.29 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:
«Worum geht es?»
Ein beachtlicher Anteil der Elektrizität in Bauten wird für die Beleuchtung benötigt, insbesondere in «Nicht-Wohnbauten». Der SIA hat 2017 die Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen» veröffentlicht, welche die Planenden bei der Projektierung effizienter Anlagen unterstützen soll. Für die Anwendung dieser Norm im Planungsprozess stehen verschiedene Berechnungstools zur Verfügung.
Der Teil betreffend Beleuchtung aus der Norm 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» wurde mit der Norm 387/4, Ausgabe 2017, ersetzt. Der Teil betreffend die Berechnung des Energieverbrauches der Belüftung/Klimatisierung wird in Kürze auch aus der Norm gestrichen werden und durch das Merkblatt 2056 abgelöst. Dieses Merkblatt enthält jedoch keine Anforderungen. Daher können künftig keine separaten Anforderungen mehr an den Energiebedarf für Belüftung/Klimatisierung gestellt werden. Dieser Teil der früheren MuKEn 2000 resp. 2008 entfällt daher.
Ausgangslage
Die effiziente Verwendung der Elektrizität für Beleuchtung gehört heute zum «Stand der Technik» (vgl. Art. 1.5 MuKEn), zumal mit der Norm SIA 387/4, Ausgabe 2017, eine entsprechende Fachnorm vorliegt. Eine behördlich überwachte Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte der Norm SIA 387/4 ist somit vollzugsfähig.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Die Vorschrift war als freiwilliges Modul bereits in den MuKEn 2008 und sinngemäss schon in der MuKEn 2000 enthalten. Da fast alle Kantone dieses Modul übernommen haben, ist es angebracht, diesen Sachverhalt als Teil des Basismoduls festzulegen.
Grundlagen:
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.32 Grundsatz (G)
Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planenund auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und rationell genutzt wird.
Art. 1.33 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung (V)
¹ Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
² Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
Art. 1.34 (entfällt) (V)
«Worum geht es?»
Jede Energieform ist möglichst haushälterisch zu nutzen. Durch den Ersatz der Elektro-Direktheizungen kann eine beachtliche Menge elektrischer Energie eingespart bzw. für effizientere Nutzungen verfügbar gemacht werden.
Ausgangslage
Bestehende Elektroheizungen (elektrische Widerstandsheizungen in diversen Ausführungsarten) sind für etwa 10% des Schweizer Elektrizitätsenergieverbrauchs verantwortlich.
Für bestehende Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem gilt eine Sanierungspflicht von 15 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, wobei der Ersatz mit Anlagen zu gewährleisten ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Elektroheizungen und mobile Elektroöfen verbrauchen – je nach Betrachtungsart resp. Systemgrenze – zusammen zwischen 3 und 7 Milliarden Kilowattstunden pro Jahr. Im Winterhalbjahr sind sie für rund 20 Prozent des gesamten Strombedarfs verantwortlich. Quelle: Schlussbericht BFE Okt. 2009: Elektroheizungen – Massnahmen und Vorgehensoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren soll den Gebäudebesitzern genügend Zeit eingeräumt werden, dass sie zuerst die Gebäudehülle sanieren können, bevor sie die Heizung ersetzen.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 3 lit. b EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.35 Sanierungspflicht Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem (G)
¹ Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
² Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.
Art. 1.36 Befreiungen (V)
Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen.
«Worum geht es?»
Bei Elektro-Wassererwärmern («Elektroboiler») wird, wie bei Elektroheizungen, Strom direkt in Wärme umgewandelt. Rund 4% des aktuellen Schweizerischen Stromkonsums werden dafür eingesetzt. Wie bei der Raumwärme gibt es auch für das Warmwasser deutlich effizientere Arten des Energieeinsatzes.
Ausgangslage
Eine Sanierungspflicht ist bei zentralen Elektro-Wassererwärmern in Wohnbauten möglich, für dezentrale Elektro-Wassererwärmer in den einzelnen Wohnungen von Mehrfamilienhäusern wird sie als nicht zumutbar erachtet, ausgenommen es wird das Warmwasserverteilsystem ersetzt. In diesem Fall würde der Ersatz der Einzelboiler einem Neueinbau im Sinne von Art. 1.16 Abs. 2 entsprechen und ist nicht zulässig.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Elektro-Wassererwärmer verbrauchen pro Jahr etwa 1 Milliarde kWh. Quelle: Schlussbericht BFE Okt. 2013, «Elektrische Wassererwärmer in der Schweiz».
Die Massnahme wirkt bei zentralen Elektro-Wassererwärmern in Ein- bis etwa Vierfamilienhäusern. Die Hauptmenge der bestehenden Geräte befindet sich jedoch in grösseren Mehrfamilienhäusern, verteilt in den einzelnen Wohnungen (dezentral). Die maximale Wirkung liegt damit deutlich unterhalb der 4% des Elektrizitätsverbrauches.
Der Vollzug erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei Sanierungen, liegt in der Regel aber der Verantwortung der Bauherrschaft. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist zum Vollzug ein grosser Aufwand notwendig (Kontrollen, Verfügungen bis hin zu Ersatzvornahmen).
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren soll den Gebäudebesitzern genügend Zeit eingeräumt werden.
Grundlagen:
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.37 Sanierungspflicht zentraler Elektro-Wassererwärmer (G)
¹ Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist [bewilligungs- / meldepflichtig].
² Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Anlagen zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, so dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
³ Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.
«Worum geht es?»
Der Energieverbrauch für Raumwärme und Warmwasser ist stark vom individuellen Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer abhängig. Bei der Raumwärme reicht die Streuung regelmässig von der Hälfte bis zum Zweifachen des Durchschnitts, abhängig z.B. von Lüftungsgewohnheiten, Tabakrauch, Haustieren oder sorglosem Umgang mit Türen und Fenstern. Die Verbrauchsunterschiede bei Warm- und Kaltwasser sind in der Regel noch erheblich grösser. Die Abrechnung nach gemessenem Verbrauch macht diese Unterschiede sichtbar und motiviert zu sparsamerem Verhalten.
Ausgangslage
Mit Art. 45 Abs. 3 lit. c. EnG werden die Kantone aufgefordert, Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen zu erlassen. Wesentliche Erneuerungen in diesem Zusammenhang sind Erneuerungen des Wärme- bzw. Warmwasserverteilungs- und -abgabesystems. Zudem sind bei Bauten in einem Wärmeverbund die Kosten mindestens pro Gebäude abzurechnen, wenn ein Gebäude im Verbund wärmetechnisch weitgehend saniert wird. Damit wird erreicht, dass die Bewohner des sanierten Gebäudes auch von den tieferen Heizkosten profitieren.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Vorher-/Nachher – Vergleiche an nachträglich für die VHKA ausgerüsteten (Wohn-) Bauten haben gezeigt, dass der Minderverbrauch durch den VHKA-Sparanreiz durchschnittlich rund 20 kWh pro m2 EBF und Jahr entspricht. Der zusätzliche Aufwand für die Ausrüstung, den Unterhalt und die jährliche Abrechnung wird heute durch die Einsparung gedeckt. Der Vollzug im Rahmen des Baubewilligungs- und -realisierungsverfahrens ist in den meisten Kantonen seit Jahren etabliert.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen weitgehend den Regelungen der MuKEn 2008.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 3 lit. c EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.38 Ausrüstungspflicht bei Neubauten (G)
¹ Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
² Neue Gebäude, die die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.
Art. 1.39 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen (G)
¹ Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten.
² Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 1.40 Abrechnung (V)
¹ In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
Art. 1.41 Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen (V)
Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.
Art. 1.42 Wärmedämmung bei Flächenheizung (V)
Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/(m2·K) einzuhalten.
«Worum geht es?»
Bei der Elektrizitätserzeugung mittels thermischer Prozesse fällt in der Regel mehr als die Hälfte der eingesetzten Energie in Form von Wärme an. Diese Abwärme ist grundsätzlich zu nutzen. Je nach eingesetzten Brennstoffen können solche Anlagen auch KEV-Beiträge (KEV: Kostendeckende Einspeisevergütung) erhalten.
Ausgangslage
Nach Art. 45 EnG erlassen die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Bei Anlagen im Netzverbund und mit Einsatz von fossilen Brennstoffen ist die anfallende Wärme vollständig zu nutzen. Das heisst, die Anlage ist über den Wärmebedarf zu steuern. Beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen sind auch andere Betriebsformen möglich.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen den Regelungen der MuKEn 2008. Der Vollzug im Rahmen des Baubewilligungs- und -realisierungsverfahrens ist in den meisten Kantonen etabliert.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen weitgehend den früheren Regelungen der MuKEn 2008.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 2 EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.43 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (G)
¹ Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
² Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
³ Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
⁴ Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
«Worum geht es?»
Bei Grossverbrauchern erfolgt der Energieeinsatz in erster Linie für (Produktions-) Prozesse, Wärme- und Kälteschutz von Bauten und Gebäudetechnik im engeren Sinn sind von eher untergeordneter Bedeutung. Bei vielen dieser Prozesse besteht grosses Optimierungspotenzial, welches oft mangelhaft genutzt wird, weil die Kosten der nutzlos eingesetzten Energie nicht erfasst sind oder (scheinbar) nicht ins Gewicht fallen.
Grossverbraucher sollen in erster Linie dort investieren, wo die Massnahmen ein gutes Aufwand/Ertrags-Verhältnis ergeben. Wenn sie eine Zielvereinbarung abschliessen, können sie von Detailvorschriften befreit werden und erhalten damit mehr Spielraum für die Prioritätensetzung bei ihren Investitionen. Beim Abschluss ihrer Zielvereinbarungen können sie auch Unterstützung von entsprechenden Organisationen (z.B. Energie-Agentur der Wirtschaft [EnAW] oder Cleantech Agentur Schweiz [act]) erhalten. Betriebe ohne Zielvereinbarung können zu einer Energieverbrauchsanalyse aufgefordert und zur Umsetzung der wirtschaftlichen Massnahmen verpflichtet werden.
Ausgangslage
Mit Art. 46 Abs. 3 EnG werden die Kantone aufgefordert, Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern zu erlassen.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
In verschiedenen Kantonen ist der Vollzug eingespielt. Die EnAW und act als Anbieter von Universalzielvereinbarungen sowie von Betriebsoptimierungen für Industrie-/Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen werden in die Vereinbarungen mit den Kantonen eingebunden und berichten über Massnahmenpläne, Umsetzung und Wirkung. Sie unterstützen damit die Unternehmen und erleichtern den Behörden den Vollzug.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Die Bestimmungen entsprechen der bisherigen Regelung von Teil G im Basismodul der MuKEn 2008.
Grundlagen:
Art. 46 Abs. 3 EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.44 Grossverbraucher (G)
¹ Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
² Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
Art. 1.45 Zumutbare Massnahmen (V)
Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 1.46 Vereinbarungen, Gruppen (V)
¹ Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von Art. 1.44 Abs. 2 mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung der Artikel 1.12 – 1.43, 3.1 und 3.2 entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
² Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
«Worum geht es?»
Die öffentliche Hand soll bei ihren eigenen Bauten als Vorbild wirken.
Ausgangslage
In den Leitsätzen der EnDK wird für öffentliche Bauten folgendes Ziel gesetzt: «Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 100% ohne fossile Brennstoffe realisiert. Allfällige Kompensationsmassnahmen haben innerhalb des Kantonsgebietes zu erfolgen. Der Stromverbrauch wird bis 2030 mit Betriebsoptimierungen und Erneuerungsmassnahmen um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.»
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Verschiedene Kantone haben langjährige Erfahrung mit höheren Ansprüchen an die eigenen Bauten. Wenn die geforderte Qualität bereits bei der Projektausschreibung klar ist, wird sich ebenfalls der zusätzliche Aufwand als bescheiden erweisen. Der Vollzug erfolgt durch entsprechende Vorgaben an die öffentlichen Bauherrschaften.
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Zur Erreichung der Ziele sind in der Verordnung Massnahmen zu definieren.
Grundlagen:
Leitsatz 12 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.47 Grundsatz Vorbild öffentliche Hand (G)
¹ Für Bauten, die im Eigentum von Kanton und Gemeinden sind, werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Der Kanton legt einen Standard fest.
² Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 100% ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der Stromverbrauch wird bis 2030 um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.
«Worum geht es?»
Mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK®) hat die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zusammen mit dem Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) und EnergieSchweiz am 3. August 2009 einen gesamtschweizerischen einheitlichen EnergieEtiquette für Gebäude lanciert. Diese basiert auf anerkannten schweizerischen und europäischen Normen. Der GEAK ist definiert für die Gebäudekategorien Wohnbauten, Schul- und Verwaltungsbauten.
Der GEAK ist für Gebäudeeigentümer freiwillig. Er soll die Gebäudeeigentümer motivieren, bei ihrem Gebäude die Wärmedämmung und/oder die Gebäudetechnik für Heizung und Warmwasser zu erneuern. Der GEAK gibt primär eine benutzerunabhängige Auskunft über den Gebäudezustand und die Gesamtenergieeffizienz, er zeigt dem Eigentümer aber bereits auch erste Massnahmen zur Optimierung des Energieverbrauchs auf.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Der GEAK dient der Eigentümerschaft als Grundlage zur Erstellung eines Erneuerungskonzeptes, einer Verkaufs- oder Vermietungsdokumentation. Die Erstellung erfolgt durch zertifizierte Fachleute und kostet für die Eigentümerschaft eines Wohnbaus etwa Fr. 400 bis 800 (Preisempfehlung GEAK).
Bemerkungen zu den Vorschriftentexten
Im Basismodul der MuKEn ist die Einführung des GEAK als selbständiges «Instrument» (Teil N) enthalten. Zudem ist eine GEAK-Plus- Pflicht als Voraussetzung für die Ausrichtung von kantonalen Förderbeiträgen (Teil P) vorgesehen.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 5 EnG.
Leitsatz 13 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Art. 1.48 Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) (G)
Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)» ein.
«Worum geht es?»
Damit der Bund den Kantonen Globalbeiträge für Fördermassnahmen gewährt, müssen diese über eigene Förderprogramme verfügen (Art. 52 EnG). In diesem Teil wird im Sinne eines Hinweises an die Kantone vorgeschlagen, für welche Bereiche die Kantone die gesetzliche Grundlage für Fördermassnahmen schaffen sollen. Auf dieser Basis können bei Bedarf gemeinsame Förderprogramme geschaffen und abgewickelt werden. Für die Finanzierung der Programme ist selbstverständlich jeder Kanton in seinem Gebiet selber zuständig. Festgelegt werden lediglich die Förderprogramme und Beitragskriterien. Die Beitragshöhe legen die Kantone gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten fest. Für vier Förderbereiche sind im Sinne eines Minimalstandards die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Die Kantone sollen aber auch weiterhin die Möglichkeit haben, im Einzelfall über dieses Minimum hinaus für weitere Massnahmen Förderbeiträge auszurichten. Weitere Informationen dazu sind im «Harmonisierten Fördermodell» zu finden.
Grundlagen:
Art. 52 EnG.
Leitsatz 10 der energiepolitischen Leitlinien der EnDK
Art. 1.49 Förderung (G)
Finanzhilfen können für folgende Massnahmen gewährt werden:
«Worum geht es?»
Ohne Kenntnis der energetischen Qualität des ganzen Gebäudes bringen Investitionen in die Gebäudehülle häufig nicht die erhofften Resultate. Zu diesem Zweck wurde der GEAK Plus entwickelt. Mit dem GEAK Plus wird der Ist-Zustand des Gebäudes erfasst sowie die Energieeinsparungen für konkrete Sanierungsvarianten aufgezeigt. Der obligatorische GEAK Plus im Zusammenhang mit einem Gesuch um einen Förderbeitrag an die Gebäudehülle ist eine Qualitätssicherungs-Massnahme für den optimalen Einsatz der kantonalen Fördermittel.
Ausgangslage
Für die Ausrichtung von Förderbeiträgen an die Gebäudehülle wird vorausgesetzt, dass die Eigentümerschaft die energetische Qualität ihres Objekts kennt. Die Erstellung des GEAK Plus gibt ihr zudem Hinweise darauf, welche Erneuerungsmassnahmen in welcher Reihenfolge zum energetisch und ökonomisch besten Resultat führen.
Fakten zu Wirkung, Kosten und Vollzug
Für den Vollzug durch die Behörden ist kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand zu erwarten, da der GEAK Plus von den Bauherrschaften zusammen mit dem Beitragsgesuch einzureichen ist.
Im Rahmen des Gebäudeprogramms werden pro Jahr rund 10‘000 Fördergesuche eingereicht. Das bedeutet rund 10‘000 informierte Eigentümerschaften, dem gegenüber stehen etwa 15-18 Millionen Franken Honorare für GEAK-Experten.
Grundlagen:
Art. 45 Abs. 5 EnG.
Art. 52 Abs. 3 EnG.
Art. 1.50 GEAK Plus-Pflicht bei Förderung von Massnahmen an der Gebäudehülle (G)
Wer Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle beantragt, hat einen GEAK Plus beizubringen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Art. 1.51 GEAK Plus-Pflicht bei Förderung von Massnahmen an der Gebäudehülle (V)
¹ Eigentümerinnen und Eigentümer, die für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle eine Finanzhilfe nach Art. 1.49 beantragen, haben zusammen mit dem Beitragsgesuch einen gültigen GEAK Plus für das betreffende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK Plus für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht und die Subvention 10 000 Franken übersteigt.
² Befreit sind Bauvorhaben mit Minergie-Zertifikat.
«Worum geht es?»
Dieser Abschnitt regelt den Vollzug, die Gebührenfrage sowie die Strafbestimmungen. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen um eine Anleitung bzw. Gedankenstütze, weil die definitiven Bestimmungen entsprechend den kantonalen Verhältnissen auszugestalten sind. Für den Vollzug sollen soweit möglich private Fachleute beigezogen werden. Dies entspricht dem in Art. 4 EnG verankerten Kooperationsprinzip.
Art. 1.52 Projektnachweis (V)
¹ Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der zuständigen Behörde ein Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden. Ein MINERGIE-Label gilt als Projektnachweis.
² Der Projektnachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch vom Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.
Art. 1.53 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private (G)
¹ Die zuständige Behörde kann Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
² Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Privaten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.
³ Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten sind von der zuständigen Behörde periodisch öffentlich zu publizieren.
Art. 1.54 Gebühren (G)
¹ Der Kanton erhebt für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen Gebühren. Auslagen (Spesen, Fotokopien etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
² Einzelheiten regelt die Verordnung.
Art. 1.55 Ausführungsbestimmungen (G)
[Der Kantonsrat/Grosse Rat/Landrat] [Die Regierung/Der Staatsrat] erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 1.56 Strafbestimmungen (G)
¹ Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützende Verfügungen und Entscheide werden mit Busse bis zu CHF 40’000.– bestraft.
² Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
³ Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
⁴ Die eidgenössischen und kommunalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
«Worum geht es?»
Dieser Abschnitt zu den Schluss- und Übergangsbestimmungen soll die Kantone an die Notwendigkeit diverser zusätzlicher, kantonal auszugestaltender Regelungen erinnern. Auch hier gilt es jedoch, die definitiven Bestimmungen entsprechend den kantonalen Verhältnissen auszugestalten.
Diese Bestimmungen dienen lediglich als Gedankenstütze und sind von den Kantonen individuell, entsprechend ihren Rahmenbedingungen zu formulieren und auf die Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Art. 1.57 Übergangsbestimmungen (G)
Art. 1.58 Änderung von Erlassen (G)
1 Das Gesetz …. vom ….. wird wie folgt geändert:
Art. ….:
…………………
2 Das Gesetz …. vom ….. wird wie folgt geändert:
Art. ….:
…………………
Art. 1.59 Aufhebung bisherigen Rechts (G)
Das Energiegesetz vom ……. wird aufgehoben.
Art. 1.60 Inkrafttreten (G)
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten.
[Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.]